Art. 2 Aufgaben
Die Kantonspolizei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
d. Sie trifft Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier, Gegenstände und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
e. Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind.
Wie die Beamten zu Angestellten wurden.
Am 24. März 2000 wurde der Beschluss zur Abschaffung des Beamtenstatus gefasst. Seit 2002 gibt es in der ganze Schweiz keine Beamten mehr und die Beamten wurden zu Angestellten. Der Beamtenstatus ist schweizweit aufgehoben. Der Polizeibeamter ist Geschichte und es sind nur noch Angestellte Polizisten als Sachbearbeiter in Uniformen und Bewaffnet unterwegs. Link Schweizerisches Bundesarchiv
In der aktuellen Situation sind Polizisten voll in der privaten Haftung, in jedem einzelnen Fall von Verhaftungen, Hausdurchsuchungen sowie der Zustellung von Gerichtsurkunden und Zahlungsbefehlen. Die Polizisten verstossen gegen Art. 287 Amtsanmassung, Art. 312 Amtsmissbrauch, Art. 314 Ungetreue Amtsführung und weitere Artikel des Strafgesetzbuchs.